1. Hebt der Luftfrachtführer in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen besonders hervor, dass er seine Dienstleistungen allein auf der Grundlage der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen erbringt, so werden diese grundsätzlich mit Vorrang in den mit einem Auftraggeber geschlossenen Beförderungsvertrag einbezogen.
2. Dadurch, dass in Nr. 23.1.2 ADSp auf den »gesetzlich festgelegten Haftungshöchstbetrag« verwiesen wird, ist auch die in Art. 22 Abs. 3 Satz 1 MÜ angeordnete Haftungsbegrenzung eine »vorstehende Haftungsbegrenzung« i.S. von Nr. 27 ADSp, auf die sich der Luftfrachtführer bei Vorliegen der Voraussetzungen für ein qualifiziertes Verschulden nicht berufen kann (Nr. 27.2 ADSp).
3. Sind die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen mit Vorrang in den mit dem Luftfrachtführer geschlossenen Beförderungsvertrag einbezogen worden, stellt Nr. 27.2 ADSp einen Verzicht auf die Haftungshöchstbeträge i.S. von Art. 25 MÜ dar.
Den Spediteur, der auf Vernichtung angeblich patentverletzender Ware in Anspruch genommen wird, trifft keine prozessuale Obliegenheit zur Beschaffung der für ein qualifiziertes Bestreiten erforderlichen Informationen über die nähere Beschaffenheit der Ware; er kann daher die Übereinstimmung mit der erfindungsgemäßen Lehre grundsätzlich mit Nichtwissen bestreiten.
Schuldner des Unterlassungs- und des Vernichtungsanspruchs ist nicht nur, wer in eigener Person einen der Benutzungstatbestände des § 9 PatG verwirklicht oder vorsätzlich die Verwirklichung des Benutzungstatbestands durch einen Dritten ermöglicht oder fördert. Verletzer und damit Schuldner ist vielmehr auch, wer die Verwirklichung des Benutzungstatbestands durch den Dritten ermöglicht oder fördert, obwohl er sich mit zumutbarem Aufwand die Kenntnis verschaffen kann, dass die von ihm unterstützte Handlung das absolute Recht des Patentinhabers verletzt.
Den Spediteur trifft keine generelle Prüfungspflicht im Hinblick auf Schutzrechtsverletzungen durch die transportierte Ware (Bestätigung von BGH, Urt. v. 15.1.1957 - I ZR 56/55, GRUR 1957, 352, 354 - Taeschner/Pertussin II).
d) Eine Pflicht zur Einholung von Erkundigungen und gegebenenfalls zur eigenen Prüfung der Ware kann jedoch für den Spediteur entstehen, wenn ihm konkrete Anhaltspunkte für eine Schutzrechtsverletzung vorliegen.
§ 138 ZPO; §§ 9, 139 Abs. 1, 140a Abs. 1 PatG
Hat der Spediteur die Pflicht zur Verpackung des Gutes aufgrund einer selbstständigen Abrede unabhängig von der Speditionsleistung übernommen, so ist auf die Erbringung der Verpackungsleistung Werkvertragsrecht anzuwenden.
Ist die Verpackungsleistung dagegen als beförderungsbezogene, speditionelle Nebenpflicht im Rahmen eines Speditionsvertrags und nicht unabhängig davon übernommen worden, richtet sich die Haftung des Spediteurs auch hinsichtlich der Verpackungsleistung gemäß § 454 Abs. 2 HGB einheitlich nach Speditionsrecht.
Von der Haftung für Schäden, die auf einer ungenügenden Verpackung des Gutes beruhen, ist der Frachtführer nach § 427 Abs. 1 Nr. 2 HGB befreit, wenn er das Gut als Erfüllungsgehilfe des Absenders verpackt hat. Das ist der Fall, wenn er die Verpackung aufgrund einer selbstständigen Abrede als von den Pflichten des Frachtvertrags unabhängige zusätzliche werkvertragliche Pflicht übernommen hat. Handelt es sich um eine Beförderung von Gütern per Schiff, greift zugunsten des Verfrachters als Erfüllungsgehilfen des Befrachters der Haftungsausschlussgrund
des § 608 Abs. 1 Nr. 5 HGB ein.
HGB § 427 Abs. 1 Nr. 2, § 454 Abs. 2, § 608 Abs. 1 Nr. 5
Ein Umzugsvertrag kommt auch dann zustande, wenn das Transportgut nicht endgültig an einen anderen als den ursprünglichen Standort verbracht wird. Der Umzugsbegriff ist weit auszulegen. Auch ein Transport zum Zwecke der vorübergehenden Einlagerung stellt einen solchen Umzug dar.
§§ 451, 439 HGB
- 1. Der Frachtführer kann den Gewahrsam an in seiner Obhut zu Schaden gekommenen Sachen jedenfalls dann nicht mit Nichtwissen bestreiten, wenn er den Schaden vor der Ablieferung durch seine Leute selbst entdeckt hat und seinerseits umgehend einen Sachverständigen mit der Schadensfeststellung beauftragt hat.
- 2. Zu den Anforderungen, die an den Sachvortrag zur Schadenshöhe bei aus vielen verschiedenen Teilen bestehendem Umzugsgut zu stellen sind. Steht fest, dass dem Geschädigten ein erheblicher Schaden entstanden ist, fehlt es aber an ausreichenden Darlegungen zu dessen Höhe, darf die Klage grundsätzlich nicht umfänglich abgewiesen werden, sondern es ist zu versuchen, wenigstens einen Mindestschaden zuschätzen. Hiervon darf nur dann abgesehen werden, wenn jegliche konkrete Anhaltspunkte für eine Schätzung fehlen.
HGB §§ 451, 437, 425 Abs. 1
ZPO §§ 138 Abs. 1, 287
Die in einer Fahrzeugeinsatzvereinbarung durch allgemeine Geschäftsbedingungen des Speditionsunternehmers einbezogene Vertragsklausel: „Stellt der Fuhrunternehmer das Fahrzeug der Spedition nicht fristgerecht zur Verfügung, ist die Spedition berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Hat der Fuhrunternehmer die Nichtbereitstellung zu vertreten, kann die Spedition zudem die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von EUR 3.000,00 verlangen.", ist hinsichtlich der vereinbarten Vertragsstrafe wegen Unbestimmbarkeit der sie auslösenden Pflichtverletzung unwirksam.
Haben ein Beförderer und ein Absender auf Grundlage der ADSp einen Transportauftrag geschlossen und haben beide ihre Hauptniederlassung in Deutschland, so unterliegen diese dem deutschen Recht auch dann, wenn der Transport innerhalb der Niederlande ausgeführt wurde. Eine analoge Anwendung der §§ 466 Abs. 4, 449 Abs. 3 HGB zur Anwendung des niederländischen Rechtes ist nicht möglich.
§§ 466 Abs. 4, 449 Abs. 3 HGB.
1. Hat der Spediteur mit seiner Verkehrshaftungsversicherung ein Selbstbehalt von 10.000,– U.S.-Dollar vereinbart, so kann sich der Spediteur nicht gem. Ziff. 29.3 ADSp auf die Bestimmungen der ADSp nicht berufen.
2. Anders ist dies, wenn die Selbstbeteiligung des Spediteurs im Außenverhältnis zu seinem Auftraggeber nicht gelten soll.
Ziffer 19 ADSp findet auch bei internationalen Straßentransport (CMR) Anwendung, wenn die ADSp wirksam vereinbart worden sind.
Das Einschalten eines weiteren Unterfrachtführers stellt kein leichtfertiges Handeln dar.
Ziffer 19 ADSp
- Verantwortlichkeit eines Speditionsunternehmers für die Folgen eines Verkehrsunfalls durch Lenkzeitüberschreitung
- 1. Ein Unternehmer, der seinen Betrieb so organisiert, dass die angestellten Fahrer regelmäßig die zulässigen Lenkzeiten überschreiten und deswegen fahruntüchtig am Straßenverkehr teilnehmen, setzt allein dadurch eine wesentliche Ursache für den Tod Dritter, wenn einer seiner Fahrer übermüdet einen Verkehrsunfall mit tödlichem Ausgang verschuldet.
- 2. Die tödliche Folge eines Verkehrsunfalls liegt in diesem Fall im Rahmen der möglichen Wirkungen der pflichtwidrigen Handlung und bewegt sich im überschaubaren Gefahrenkorridor des durch die Organisation des verkehrsgefährlichen Systems geschaffenen Ausgangsrisikos.
- 3. Bei wertender Betrachtungsweise liegt der Schwerpunkt der strafrechtlichen Vorwerfbarkeit in der Organisation des rechtswidrigen Systems. Das daneben bestehende ebenfalls pflichtwidrige Unterlassungsverschulden, nämlich das dem Angeklagten mögliche Unterlassen des Hinderns der Weiterfahrt offensichtlich erschöpfter Fahrer tritt demgegenüber zurück.
- StGB §§ 222, 52
- Lenkzeitverordnung
Wird 70 Prozent des Umzugsgutes eine Woche verspätet an den Umzugskunden ausgeliefert, so ist dieser berechtigt für die Verspätung eine Zehn prozentige Minderung des Frachtpreises vorzunehmen.
Sind in den Umzugsvertrag die AGB der Möbelspediteure wirksam einbezogen worden, so kann der Kunde die Zahlung des Frachtspreises nicht mit dem Argument verweigern, er werde ein Zurückbehaltungsrecht aufgrund von streitigen Schadensersatzansprüchen geltend machen oder die Aufrechnung mit diesen Ansprüchen erklären. Er ist zur Zahlung der Forderung verpflichtet.
Wartezeiten des Frachtführers sind gemäß § 422 Abs. 3 HGB nur dann zu vergüten, wenn die Gründe für die Wartezeiten nicht in den Risikobereich des Frachtführers zuzurechnen sind. Ist der Möbelspediteur vertraglich verpflichtet eine Halteverbostzone zu errichten und wird diese von der Ordnungsbehörde verweigert, so kann der Möbelspediteur vom Kunden nicht die Aufwendung für eine Verzögerung der Ausführung seines Auftrages verlangen. § 422 Abs. 3 HGB
Die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Deutschen Möbeltransports, welche eine Aufrechnung gegenüber den Forderungen des Spediteurs nur mit rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen oder unbestrittenen Forderungen zulässt, ist rechtmäßig. Aufgrund des Aufrechnungsverbotes ist auch ein Zurückbehaltungsrecht bis zur Regulierung von Transportschäden ausgeschlossen.
Kündigt der Umzugskunde vor Beginn der Umzugsausführung dem Umzugsvertrag, so ist der Umzugskunde verpflichtet die Leutegestellung gemäß § 611 BGB zu zahlen. Der Umzugsunternehmer ist jedoch gemäß § 324 Abs. I BGB verpflichtet sich ersparte Leistungen oder die anderweitige Verwendung der Arbeitskraft anrechnen zu lassen. Der Umzugskunde trägt für diesen Einwand die Beweislast.
§§ 324 Abs. I, 611 BGB
Die Haftung des Spediteurs für einen verlorenen Karton ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Kunde diesen selbst gepackt hat.
Hat ein Mitarbeiter des Möbelspediteurs bei Besichtigung des Umzugsgutes eine Preiskalkulation durchgeführt und mitgeteilt das es sich bei diesen Preis um ein Endpreis handelt und keine weiteren Kosten hinzukommen, so ist die Unterzeichnung des Umzugsvertrages durch den Kunden ein formale Bestätigung des mündlich vereinbarten Endpreis. Eine Einverständniserklärung zur Abrechnung nach dem tatsächlichen Aufwand wie es im Umzugsvertrag ausgeführt wird ist dadurch nicht erklärt worden.
Der Möbelspediteur kann sich auf die vermutete Schadensursache des durch den Kunden selbst verpackten Gutes gemäß § 451d HGB nicht berufen, wenn das zu befördernde Gut abstürzt und sich herausstellt, dass der vom Möbelspediteur zuvorgelieferte Karton sich als brüchig und ungeeignet herausstellt.
§ 451d HGB
Ist im Umzugsvertrag wirksam vereinbart worden, dass der Festpreis unter dem Vorbehalt abgeschlossen wurde, dass die Be- und Entladung bei normaler befahrbarer Straße erfolgt, so kann der Möbelspediteur bei einer zu schmalen Anfahrtstraße und sich daraus resultierenden längeren Abtrageweg von ca. 100 Metern eine zusätzliche angemessene Vergütung von Aufwendungen verlangen.
Ähnlich entschied auch das Landgericht Frankfurt in seinem Urteil vom 05.05.2000 AZ: 2/1 S 129/98.
Bemerkt der Umzugskunde, dass die Möbelpacker des beauftragten Umzugsunternehmens betrunken sind und weißt dieser die Beförderung nicht zurück, so trifft den Kunden bei Transportschäden eine Mitschuld von 50 Prozent/p>
Erfolgt durch den Auftraggeber eine Kündigung des Umzugsvertrages ohne wichtigen Grund, so kann eine vertraglich vereinbarte Fautfracht in Höhe von 30 Prozent des Beförderungsentgeltes vom Auftragnehmer bzw. der Möbelspedition wirksam geltend gemacht werden.
Eine telefonische Schadenanzeige genügt, wenn der Kundenberater des Spediteurs trotz Ablauf der Rügefrist reagiert und den Schaden besichtigt. Eine Berufung auf die verspätete Rüge ist im Folgenden arglistig.
Schadensersatzansprüche wegen Transportschäden und mangelhafter Montagearbeiten verjähren einheitlich innerhalb eines Jahres seit Ablieferung des Transportgutes gemäß § 439 HGB.
§ 439 HGB
Wird gemäß § 438 Abs. 4 HGB die Schadensrüge nicht gegenüber dem Ablieferer erhoben, so muss diese immer schriftlich erfolgen. Ansonsten sind die Anspruche gemäß § 451 f. HGB erloschen. Sind Mängel äußerlich erkennbar, so sind diese gemäß § 451 f. Ziffer 1 HGB spätestens einen Tag nach Ablieferung schriftlich anzuzeigen. Mündliche Rügen sind aufgrund von § 438 Abs. 4 HGB nicht wirksam.
§§ 438 Abs. 4, 451 f. HGB
Eine telefonische Sachrüge der Transportschäden, sei es äußerlich erkennbar oder nicht, ist unwirksam. Die Rüge hat schriftlich zu erfolgen, § 438 Abs. 4 HGB.
§ 438 Abs. 4 HGB
Das Frachtführerpfandrecht am beförderten Gut erlischt nicht durch Beschädigung des Gutes durch den Frachtführer, wenn die Beschädigungen am Frachtgut geringer sind als der Frachtpreis.
Der Kunde hat äußerlich erkennbare Schäden am Transportgut Spätesens ein Tag nach Ablieferung anzuzeigen, da ansonsten der Anspruch gemäß § 451 f HGB erlischt.
§ 451 f HGB
Hat der Umzugskunde das zu transportierende Umzugsgut selbst verpackt und kommt es anschließend zu einer Beschädigung des Gutes, so kommt eine Haftung des Frachtführers nach § 451d Abs. 1 Nr.4 HGB grundsätzlich nicht in Betracht. Dem Kunden steht jedoch der Nachweis offen zu beweisen, dass die Schäden am Gut aus anderen Gründen als durch mangelhafte Verpackung entstanden sind.
§ 451d Abs. 1 Nr.4 HGB
Eine Haftung des Möbelspediteurs ist gemäß § 451 d Abs. 1 Ziffer 7 HGB ausgeschlossen, wenn der Schaden aufgrund einer mangelhaften Beschaffenheit des Umzugsgutes zurückzuführen ist.
§ 451 d Abs. 1 Ziffer 7 HGB
Befördert der Frachtunternehmer das Umzugsgut aus einer Mietwohnung, so ist das Vermieterpfandrecht gegenüber dem Frachtführerpfandrecht vorrangig und schließt einen gutgläubigen Erwerb des Pfandrechtes durch den Frachtführer aus.